§ 28 Betreuung der Prüfungstermine
In Kraft seit 09. Mai 2020
Up-to-date
Die Prüfungsorganisation hat den Bewerberinnen und Bewerbern zur Verfügung stehende Prüferinnen und Prüfer zuzuteilen und für die Voraussetzungen für die Abwicklung der Prüfungen zu sorgen.
Rückverweise
JachtVO · Jachtverordnung
§ 32 Befähigungsausweise zur Erlangung Internationaler Zertifikate
… 26 Abs. 3 ausschließlich auf der Grundlage von Prüfungen, die von den von ihnen gemäß § 20 bestellten und gemäß § 28 zugeteilten Prüferinnen und Prüfern durchgeführt wurden, auszustellen. (3) Insbesondere sind Befähigungsausweise gemäß Abs. 1, die auf Grundlage von Befähigungsausweisen, die nach der Rechtsordnung eines…