§ 27 Zulassungsverfahren
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§ 27 Zulassungsverfahren — JachtVO
Nach Einlangen des Antrages hat die Prüfungsorganisation das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 24 zu überprüfen. Die Nachweise müssen spätestens zum Zeitpunkt der praktischen Prüfung vorliegen. Lässt die Prüfungsorganisation die Bewerberin bzw. den Bewerber zur Prüfung zu, hat sie ihr bzw. ihm die Prüferinnen und Prüfer sowie den Prüfungstermin und Prüfungsort bekanntzugeben. Prüferinnen und Prüfer sind entsprechend zu informieren. Die Überprüfung der Vollständigkeit der seemänischen Praxis kann durch den Prüfer unmittelbar vor der Prüfung erfolgen.
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