§ 23 Kostenersatz
In Kraft seit 09. Mai 2020
Up-to-date
(1) Prüferinnen und Prüfer haben gegenüber der sie einteilenden Prüfungsorganisation zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres durch die Prüfungstätigkeit verursachten Aufwands.
(2) Die gewerbsmäßige Ausübung einer Prüfungstätigkeit im Rahmen des Geltungsbereiches gemäß § 14 ist nicht zulässig.
Rückverweise
JachtVO · Jachtverordnung
§ 18 Kostenersatz
…Prüfungsorganisationen haben gegenüber Bewerberinnen und Bewerbern zivilrechtlich Anspruch auf Ersatz der Kosten ihres Aufwandes, der durch die Organisation der Prüfungen sowie den gemäß § 23 Abs. 1 den Prüferinnen und Prüfern auszuzahlenden Kostenersatz verursacht wird. Bestandteile dieser Kosten, die im Zuge der Prüfung mehrerer Bewerberinnen und Bewerber unabhängig von…