BundesrechtVerordnungenJachtverordnung§ 12

§ 12Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates

In Kraft seit 09. Mai 2020
Up-to-date

Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen.

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