§ 12 Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates
In Kraft seit 09. Mai 2020
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JachtVO
Gliederung
3. Teil INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN
§ 12 Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates
Form und Inhalt des Internationalen Zertifikates müssen dem Muster der Anlage 4 unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) entsprechen.
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