§ 11 Geltungsbereich
In Kraft seit 09. Mai 2020
Up-to-date
JachtVO
Gliederung
3. Teil INTERNATIONALES ZERTIFIKAT FÜR DIE FÜHRUNG VON JACHTEN
§ 11 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Teiles gelten für die Erlangung und Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten.
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