§ 10 Übergangsbestimmung
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§ 10 Übergangsbestimmung — JachtVO
Die nach den Bestimmungen der Jachtzulassungsverordnung – JachtZulVO, BGBl. Nr. 502/1994 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 169/2012, ausgestellten Seebriefe, Messbriefe und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse gelten nach Maßgabe ihrer Befristung weiter.
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