§ 1 Geltungsbereich
Up-to-date
§ 1 Geltungsbereich — JachtVO
Diese Verordnung gilt für die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt sowie die Erlangung und Ausstellung Internationaler Zertifikate für die Führung von Jachten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden