§ 6 Juristische Personen als Teilnehmer
In Kraft seit 04. Januar 2019
Up-to-date
Ist der Teilnehmer eine juristische Person hat die Erhebung der Identität durch Registerauszüge, die jedenfalls den aufrechten Bestand, den Namen, die Rechtsform und die Vertretungsbefugnis darlegen, zu erfolgen. Weiters hat die Erhebung der Identität der sich gegenüber dem Anbieter als vertretungsbefugt ausgebenden Person gemäß §§ 3, 4 oder 5 zu erfolgen.
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