BundesrechtVerordnungenIdentifikationsverordnung§ 4

§ 4Bestätigung durch ein Kredit- oder Finanzinstitut

In Kraft seit 04. Januar 2019
Up-to-date

Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte ersetzt werden durch die elektronische Bestätigung der Identität des Teilnehmers durch ein Kredit- oder Finanzinstitut, das die Identität des Teilnehmers gemäß § 6 FM-GwG festgestellt hat.

Rückverweise