§ 2 Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003
In Kraft seit 04. Januar 2019
Up-to-date
Zur Erhebung der Identität des Teilnehmers gemäß § 97 Abs. 1a TKG 2003 geeignet und ausreichend ist die Anwendung eines der in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren. Andere Verfahren können angewendet werden, soferne sie im Hinblick auf die Erfassungsgenauigkeit den in §§ 3 bis 5 genannten Verfahren zumindest gleichwertig sind. Für diese anderen Verfahren gebührt kein Kostenersatz.
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