§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich
In Kraft seit 04. Januar 2019
Up-to-date
Mit dieser Verordnung werden die zur Erhebung der Identität des aktuellen oder zukünftigen Teilnehmers geeigneten Identifizierungsverfahren festgelegt. Sie ist anzuwenden vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019.
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