(1) Der Deutsch-Integrationskurs umfasst 300 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
(2) Haben Kursteilnehmer Vorkenntnisse oder Vorqualifikationen in der deutschen Sprache, können auch Deutsch-Integrationskurse mit einer geringeren Stundenanzahl angeboten werden, um das Kursziel (§ 7 Abs. 1) zu erreichen.
Rückverweise
IV-V · Integrationsvereinbarungs-Verordnung
§ 10 Kostenbeteiligungen
…1 NAG für Deutsch-Integrationskurse im Ausmaß von 300 Unterrichtseinheiten beträgt pro Kursteilnehmer 750 Euro. (2) Wird die Anzahl der Unterrichtseinheiten gemäß § 6 Abs. 2 verringert, vermindert sich der Höchstsatz für die Kostenbeteiligung nach Abs. 1 entsprechend. (3) Geht der vermittelte Lehrinhalt über das Kursziel hinaus, richtet sich die Kostenbeteiligung des…