§ 2 Anwendungsbereich
In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date
Die Bestimmungen dieser Verordnung sind von Verwaltungsgesellschaften bei der Verwaltung von Organismen zur gemeinsamen Veranlagung in Wertpapieren (OGAW) einzuhalten. Auf Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß dem 3. Teil 1. Hauptstück des InvFG 2011 gebildet werden, findet diese Verordnung keine Anwendung.
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