§ 9 Aus- und Fortbildung von Notfalleinsatzkräften
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
(1) Notfalleinsatzkräfte haben über eine Ausbildung gemäß Anlage 5 zu verfügen.
(2) Notfalleinsatzkräfte haben jährlich an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 5 angeführten Themen, bestehend aus theoretischen und praktischen Teilen, im Ausmaß von mindestens 16 Stunden teilzunehmen, wobei absolvierte Spezialausbildungen und Teilnahmen an Notfallübungen als Fortbildung gelten. Eine versäumte Fortbildung ist innerhalb der nächsten zwei Jahre nachzuholen.
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