§ 7 Notfallübungen
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
(1) Bei Notfallübungen gemäß § 119 StrSchG 2020 sind insbesondere
1. die Anwendung der Notfallpläne,
2. die Zusammenarbeit der bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen beteiligten Personen und Organisationen sowie
3. der Einsatz von organisatorischen und technischen Mitteln
unter möglichst realistischen Bedingungen zu üben und auf Schwachstellen zu überprüfen.
(2) Bei diesen Notfallübungen sind die in Anlage 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden