§ 6 Kriterien für Schutzmaßnahmen, Maßnahmenkatalog
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
(1) Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen hat die zuständige Behörde die im gesamtstaatlichen Notfallplan gemäß § 118 Abs. 1 StrSchG 2020 enthaltenen allgemeinen Kriterien, falls diese jedoch nicht anwendbar sind, die operationellen Kriterien heranzuziehen.
(2) Der Maßnahmenkatalog gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 StrSchG 2020 hat die in Anlage 2 angeführten Schutzmaßnahmen zu enthalten und dient als Grundlage für die Festlegung von Schutzmaßnahmen durch die zuständige Behörde. Bei der Ausarbeitung dieses Maßnahmenkataloges sind Interessenträgerinnen/Interessenträger einzubeziehen.
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