Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Phasen einer Notfallexpositionssituation:
a) Vorwarnphase: Phase, die mit dem Eintreten eines radiologischen Notfalls beginnt und sobald die Kontaminierung des betrachteten Gebietes beginnt endet;
b) Kontaminierungsphase: Phase, in der Ausbreitungs- und Ablagerungsvorgänge radioaktiver Stoffe im betrachteten Gebiet stattfinden;
c) Zwischenphase: Phase, die mit dem Ende der Kontaminierungsphase beginnt und mit Beginn der Spätphase endet.
2. Spätphase: eine bestehende Expositionssituation nach einem radiologischen Notfall.
3. Umweltüberwachung: die Messung der externen Dosisleistung aufgrund radioaktiver Stoffe in der Umwelt oder von radioaktiven Stoffen in der Umwelt.
4. verantwortliche Person: Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhaber, Arbeitgeberin/Arbeitgeber oder eine Person einer Organisation, die Notfalleinsatzkräfte für Notfalleinsätze bereitstellt.
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