§ 14 Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination nach einem radiologischen Notfall
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
Die Maßnahmen gemäß § 104 Abs. 1 StrSchG 2020 haben die Inhalte der Anlage 6 zu berücksichtigen.
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