Zu § 15
– Einrichtung eines Schwerpunktprogramms zur Messung kontaminierter Waren;
– Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und die Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 12 Z 2 enthalten;
– Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung;
– Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen;
– Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.
– Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Strahlenexposition;
– Ziele, die auch langfristig angestrebte Ergebnisse der Strategie und die Einhaltung des Referenzwertes gemäß § 12 Z 2 enthalten;
– Ab- bzw. Eingrenzung der betroffenen Gebiete und Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung;
– Regelung für den Zugang zu Geländen oder Bauten innerhalb des abgegrenzten Gebietes und deren Verwendung;
– Einschätzung der Notwendigkeit und des Ausmaßes der für die betroffenen Gebiete und die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung anzuwendenden Schutz- und Sanierungsmaßnahmen;
– Einschätzung der Notwendigkeit, den Zugang zu den betroffenen Gebieten zu sperren oder zu kontrollieren oder Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten vorzusehen;
– Ermittlung der Exposition unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen und der Mittel, die Einzelpersonen zur Verringerung ihrer eigenen Exposition zur Verfügung stehen;
– Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition.
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