Anl. 6
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
Zu § 14
Maßnahmen für eine ständige Begrenzung der Exposition in Gebieten mit lang anhaltender Restkontamination haben Folgendes zu berücksichtigen:
– Einrichtung eines geeigneten Systems zur Überwachung der Exposition;
– Einhaltung des gemäß § 12 Z 1 festgelegten Referenzwertes;
– Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung kontinuierlicher Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in den betroffenen Gebieten, etwa durch die Bereitstellung von Informationen sowie durch Beratung und Überwachung;
– Durchführung von Schutz- und Sanierungsmaßnahmen, sofern angebracht;
– Abgrenzung von Gebieten, sofern angebracht.
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