Zu den §§ 6 und 13
Diese Anlage enthält Interventionsmaßnahmen für die verschiedenen Phasen einer Notfallexpositionssituation sowie für die Spätphase.
– Aktivierung des Notfallmanagements
– Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
– Warnung der betroffenen Bevölkerung
– Ankündigung des Aufenthalts in Gebäuden
– Vorbereitung der Einnahme von Kaliumiodid-Tabletten
– Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung:
– Unverzügliche Ernte von vermarktungsfähigen Produkten, insbesondere von lagerfähigen Produkten
– Schließen von Gewächshäusern
– Verbringung von Nutztieren in Stallungen
– Schließen von Stallungen, Vorplatzausläufen und Abdecken von Offenfronten
– Unterbinden des Zulaufs von Zisternen und Wasserspeichergefäßen
– Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
– Alarmierung der betroffenen Bevölkerung
– Verstärktes Mess- und Probenahmeprogramm
– Aufenthalt in Gebäuden
– Einnahme von Kaliumiodid-Tabletten
– Schließen von Fenstern und Türen, Abschalten von Lüftungs- und Klimaanlagen
– Empfehlung zum Konsumverzicht kontaminierter Lebensmittel (aus der Selbstversorgung), insbesondere von Freilandgemüse
– Empfehlung zum Nichtbetreten von gefährdeten Gebieten – Zugangsbeschränkung
– Aufenthaltsbeschränkungen im Freien zB Absage von Veranstaltungen im Freien
– Beschränkung von Arbeiten im Freien
– Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung bei Interventionen und dringend notwendigen Arbeiten
– Empfehlung besonderer Hygienemaßnahmen
– Schutz vor Kontaminationen der Haut im Freien
– Dekontaminierung von Personen und Haustieren vor Betreten der Wohnung
– Medizinische Beratung
– Reiseempfehlungen und -einschränkungen
– Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung:
– Weideverbot für Nutztiere
– Einschränkungen der Nutzung von Futtermitteln
– Verzicht auf die Speicherung und Nutzung kontaminierten Wassers
– Maßnahmen im Bereich der Inverkehrbringung von Lebensmitteln:
– Einschränkungen des Inverkehrbringens von Lebensmitteln
– Überprüfung der Interventionsmaßnahmen aus der Vorwarn- und Kontaminierungsphase
– Information der Öffentlichkeit:
– Regelmäßige Information der Öffentlichkeit
– Information der betroffenen Bevölkerung über mögliche Gesundheitsrisiken und über die verfügbaren Mittel zur Verringerung ihrer Exposition
– Verstärktes Probenahmeprogramm, Überwachung von Lebens- und Futtermitteln, Umweltüberwachung (System zur Überwachung der Strahlenexposition, Langzeitmonitoring)
– Reiseempfehlungen und -einschränkungen
– Vermeidung bzw. Einschränkung von Sport im Freien in höher kontaminierten Gebieten
– Wechsel von Luftfiltern in Anlagen und Fahrzeugen
– Reinigen von kontaminierten Fahrzeugen
– Schutzmaßnahmen bei Interventionen und dringend notwendigen Arbeiten
– Zugangsbeschränkungen zu bzw. Sperren von hoch kontaminierten Gebieten:
– Abgrenzung der betroffenen Gebiete
– Bestimmung der betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung
– Kontrollierter Zugang zu bzw. Sperren von betroffenen Gebieten
– Beschränkungen für die Lebensbedingungen in diesen Gebieten
– Temporäre Umsiedlung
– Langfristige Umsiedlung
– Maßnahmen im Bereich Landwirtschaft und Nutztierhaltung:
– Einschränkung der Nutzung von Futtermitteln
– Einschränkung des Inverkehrbringens von Futtermitteln
– Vorrangige Verwendung von unkontaminiertem Futter während der letzten Wochen vor der Schlachtung
– Beschränkungen für das Aufbringen von Klärschlamm
– Entsorgungsmaßnahmen von kontaminierten pflanzlichen Lebens- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung
– Maßnahmen zur Vermeidung zusätzlicher Kontamination durch kontaminiertes Wasser
– Vorverlegung des Zeitpunkts der Schlachtung von Nutztieren
– Verschieben der Ernte zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
– Lagerung von Futtermitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
– Dekontaminierungsmaßnahmen landwirtschaftlich genutzter Böden
– Maßnahmen im Bereich Lebensmittelerzeugung und -inverkehrbringung sowie Konsum von Lebensmitteln:
– Entsorgung von kontaminierten tierischen Lebensmitteln: Milch
– Entsorgung von kontaminierten tierischen Lebensmitteln, insbesondere Fleisch
– Entsorgungsmaßnahmen von kontaminierten pflanzlichen Lebens- und Futtermitteln – In-situ-Entsorgung
– Geeignete industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln zur Verringerung der Kontamination
– Lagerung und Konservierung von Lebensmitteln zwecks Abklingen kurzlebiger Radionuklide
– Behandlung von Lebensmitteln im Haushalt
– Dekontaminierungsmaßnahmen in Siedlungsgebieten:
– Dekontaminierungsmaßnahmen an Erdreich, Grasflächen und Pflanzen
– Dekontaminierungsmaßnahmen an Gebäuden
– Dekontaminierungsmaßnahmen an Innenraumflächen und Gegenständen in Gebäuden
– Dekontaminierungsmaßnahmen an Straßen und Plätzen
– Dekontaminierungsmaßnahmen an Kinderspielplätzen
– Entsorgung kontaminierter Materialien:
– Schutzmaßnahmen bei Entsorgung kontaminierter Abfälle und Klärschlämme
– Transport und Verbrennung von Klärschlamm in Müllverbrennungsanlagen
– Behandlung von kontaminierten Luftfiltern
– Registrierung, Gesundheitsscreening und medizinische Langzeitüberwachung
– Einrichtung einer Infrastruktur zur Unterstützung von Selbsthilfe-Schutzmaßnahmen in betroffenen Gebieten
Rückverweise
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