§ 1 Geltungsbereich
In Kraft seit 25. März 2015
Up-to-date
(1) Diese Verordnung gilt für den Bereich des Nationalrates und des Bundesrates.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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