(1) Die Unterweisung nach § 5 Abs. 4 hat jedenfalls über das InfoSiG, diese Verordnung, die jeweils gültigen völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Verpflichtungen, allfällige schriftlich erlassene Durchführungsregelungen des Ressorts sowie über die Geheimhaltungspflichten und Sanktionen bei Verstößen gegen diese zu erfolgen.
(2) Die Unterweisung dient der Sensibilisierung für Bedrohungen der Sicherheit von klassifizierten Informationen und soll sicherstellen, dass die vorgesehenen Sicherheitsstandards eingehalten und alle Sicherheitsverletzungen, selbst ein Verdacht auf solche, gemeldet werden. Sie hat vor der Eröffnung des Zugangs zu klassifizierten Informationen zu erfolgen und ist regelmäßig zu wiederholen. Der Nachweis der Unterweisung ist schriftlich festzuhalten (Muster: Anlage 2).
Rückverweise
InfoSiV · Informationssicherheitsverordnung
§ 4 Informationssicherheitsbeauftragte
…der sonstigen Informationssicherheitsvorschriften sichergestellt ist, 3. die jährliche Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen für den Schutz von klassifizierten Informationen gesichert ist, 4. die Unterweisungen gemäß § 6 nachweislich durchgeführt werden, 5. die erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 und § 12 geführt werden, 6. die Regelungen für Zugang…
§ 5 Zugang zu klassifizierten Informationen
…Bundes darf der Zugang nur gewährt werden, wenn 1. dies für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, 2. der Bedienstete nachweislich gemäß § 6 über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde und 3. bei Informationen der Klassifizierungsstufen VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM eine Sicherheitsüberprüfung gemäß §§ …