§ 2 Klassifizierte Informationen
In Kraft seit 15. März 2012
Up-to-date
§ 2 Klassifizierte Informationen — InfoSiV
(1) Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten , unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in § 2 Abs. 1 und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.
(2) Klassifizierte Informationen können insbesondere sein:
1. Schriftstücke;
2. Zeichnungen, Pläne, Karten, Lichtbildmaterial;
3. elektronisch verarbeitete Daten und deren Datenträger (z. B. E-Mail);
4. Ton- und Bildträger;
5. technische Geräte, technische Systeme und deren Teilkomponenten.