BundesrechtVerordnungenInformationssicherheitsverordnung§ 2

§ 2Klassifizierte Informationen

In Kraft seit 15. März 2012
Up-to-date

(1) Klassifizierte Informationen im Sinne dieser Verordnung sind mit einem Klassifizierungsvermerk versehene Informationen und Materialien sowie Nachrichten , unabhängig von Darstellungsform und Datenträger, die aus den in § 2 Abs. 1 und 2 InfoSiG genannten Gründen eines besonderen Schutzes gegen Kenntnisnahme und Zugriff durch Unbefugte bedürfen.

(2) Klassifizierte Informationen können insbesondere sein:

1. Schriftstücke;

2. Zeichnungen, Pläne, Karten, Lichtbildmaterial;

3. elektronisch verarbeitete Daten und deren Datenträger (z. B. E-Mail);

4. Ton- und Bildträger;

5. technische Geräte, technische Systeme und deren Teilkomponenten.

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