(1) Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die der Betreiber aufwenden musste, um die gemäß den Bestimmungen der ÜVO für die Überwachung erforderlichen Funktionen in seinen Anlagen einzurichten. In diesem Rahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. Anschaffungskosten
2. Einrichtungskosten
3. Netzanpassungskosten
4. Lizenzkosten
(2) Die vom Betreiber entrichtete Umsatzsteuer ist in die Bemessungsgrundlage nur insoweit einzurechnen, als der Betreiber nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.
(3) Aufwendungen, die gemäß den Bestimmungen der Überwachungskostenverordnung (ÜKVO), BGBl. II Nr. 322/2004, abgegolten werden, bleiben unberührt.
Rückverweise
IKVO · Investitionskostenverordnung
§ 4 Kostenbestimmung
…1 bestimmten Frist mit Bescheid über die Höhe der zu ersetzenden Kosten zu entscheiden, wobei der Ersatz an einen Betreiber 90% der gemäß § 2 ermittelten Bemessungsgrundlage beträgt. (2) Übersteigt die Summe der auf Grund von Abs. 1 zu ersetzenden Kosten aller Betreiber 17 Millionen Euro exklusive Umsatzsteuer, so…