§ 3 Geltendmachung
In Kraft seit 09. Mai 2023
Up-to-date
§ 3 Geltendmachung — IKEV 2023
Der Anbieter hat Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen, insbesondere die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und zu belegen; gegebenenfalls hat der Anbieter auch zu begründen, in welchem Umfang er nicht zum Abzug der Vorsteuer berechtigt ist.