(1) Der Landeshauptmann hat einen Tagesbericht über die Belastung der Luft mit SO 2 , CO, NO 2 und PM 10 , sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird, an den gemäß § 5 IG-L im Bundesland betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen. Die Messwerte der Hintergrundmessstellen werden, sofern sie mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten ermittelt werden, in den Tagesbericht jenes Bundeslandes integriert, in welchem sich die jeweilige Messstelle befindet.
(2) Das Umweltbundesamt hat täglich einen bundesweiten Luftgütebericht über die Belastung der Luft des Vortags mit SO 2 , CO, NO 2 und PM 10 , sofern diese Größe mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten bestimmt wird, an den gemäß § 5 IG-L im Bundesgebiet betriebenen Messstellen zu erstellen und jedenfalls von Montag bis Freitag, sofern diese Tage Werktage sind, zu veröffentlichen.
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