§ 24 Übermittlung der Messdaten
In Kraft seit 13. April 2012
Up-to-date
IG-L-MKV 2012
Gliederung
3. Abschnitt Hintergrundmessung und Bestimmung des Import-Export-Anteils
§ 24 Übermittlung der Messdaten
Das Umweltbundesamt ist für die zeitgerechte Übermittlung der Messergebnisse der an den EMEP-Messstellen erhobenen Daten gemäß dem vom EMEP-Leitungsgremium festgelegten Zeitplan an das EMEP-Programmzentrum verantwortlich.
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