§ 21 Festlegung des Beurteilungszeitraums
In Kraft seit 13. April 2012
Up-to-date
IG-L-MKV 2012
Gliederung
2. Abschnitt Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des Staubniederschlags und seiner Inhaltsstoffe zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit
§ 21 Festlegung des Beurteilungszeitraums
Für Staubniederschlag sowie Pb, As, Cd und Ni im Staubniederschlag ist der Beurteilungszeitraum jeweils ein Kalenderjahr.
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