§ 17 Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
In Kraft seit 13. April 2012
Up-to-date
IG-L-MKV 2012
Gliederung
2. Abschnitt Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte des Staubniederschlags und seiner Inhaltsstoffe zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit
§ 17 Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
Jedes Bundesland ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Staubniederschlag sowie Pb und Cd im Staubniederschlag im Hinblick auf die Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden