§ 17 Einteilung des Bundesgebietes in Untersuchungsgebiete
In Kraft seit 13. April 2012
Up-to-date
Jedes Bundesland ist ein Untersuchungsgebiet bezüglich der Messung von Staubniederschlag sowie Pb und Cd im Staubniederschlag im Hinblick auf die Überwachung der Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit.
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