IG-L-MKV 2012
Gliederung
1. Abschnitt Kontrolle der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte der Konzentration zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Reduzierung der Exposition
§ 12 Bildung von Messdaten kontinuierlich registrierender Messgeräte
(1) Die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmessgeräten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen.
(2) Gültige Halbstundenmittelwerte sind aus mindestens 75% gültiger Rohwerte zu bilden.
(3) Die Zeitangaben in den Immissionsmessdatenbanken haben in MEZ zu erfolgen.
(4) Alle Messwerte werden mit dem Endzeitpunkt des Messzeitraums gekennzeichnet.
(5) Die Kriterien für die Berechnung von Einstundenmittelwerten, Achtstundenmittelwerten, Tagesmittelwerten, Monatsmittelwerten, Wintermittelwerten und Jahresmittelwerten sind in Anlage 6 IG-L festgelegt.
Rückverweise
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