§ 2 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 13. Juli 2018
Up-to-date
HZV
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind zu verstehen:
1. unter „Lehrbefähigung“ die mit dem entsprechenden Lehramt verbundene Berechtigung zur Ausübung des Lehrberufes in bestimmten Unterrichtsgegenständen, Fachbereichen und (kohärenten) Fächerbündeln an Schulen der Sekundarstufe;
2. unter „Eignung“ das Vorliegen jener Dispositionen und Kompetenzen, die es erwarten lassen, dass die Aufnahmewerberin oder der Aufnahmewerber die Ausbildung erfolgreich durchlaufen, auf Grundlage dieser Ausbildung den Lehrberuf kompetent und berufszufrieden ausüben und sich kontinuierlich im Beruf weiter entwickeln wird.
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