HZV
Gliederung
5. Abschnitt Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden
§ 13 Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen
Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52f Abs. 2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:
1. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,
2. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,
3. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.
§ 15 HZV · HZV · Hochschul-Zulassungsverordnung
§ 15 In-Kraft-Treten
…7 samt Überschrift, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2, § 11a Abs. 2, § 13 sowie § 15 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Verordnung im Bundesgesetzblatt in Kraft, gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis betreffend…
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