§ 13 Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen
In Kraft seit 15. Juni 2022
Up-to-date
Als fachlich in Frage kommenden Studien gemäß § 52f Abs. 2a Z 2 HG gleichzuhaltende Ausbildungen werden festgelegt:
1. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Pädagogischen Akademie,
2. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Berufspädagogischen Akademie,
3. eine abgeschlossene Ausbildung für ein Lehramt an einer Religionspädagogischen Akademie.
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