BundesrechtVerordnungenHochschul-Zulassungsverordnung5. Abschnitt Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Masterstudien angeboten werden§ 13

§ 13Fachlich in Frage kommenden Studien gleichzuhaltende Ausbildungen

In Kraft seit 15. Juni 2022
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