(1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 können einzelne Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte im Hinblick auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen gemäß Abs. 2 zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 erfüllt werden und dem jeweiligen Handelsplatzbetreiber eine Genehmigung gemäß Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erteilt worden ist.
(2) Ein Geschäft in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente mit großem Volumen liegt vor, wenn
1. in Bezug auf Aktien oder Aktienzertifikate das in der Tabelle 4 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen oder
2. in Bezug auf Zertifikate oder mit diesen und den zuvor genannten Finanzinstrumenten vergleichbare Finanzinstrumente das in der Tabelle 6 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen oder
3. in Bezug auf börsengehandelte Fonds das in der Tabelle 5 des Anhanges II zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 genannte Mindestvolumen
erreicht oder überstiegen wird.
(3) Der Anwendungsbereich einer Ausnahme für an Handelsplätzen geschlossen Geschäfte gemäß Abs. 1 erstreckt sich gemäß Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auch auf die Pflicht zur Nachhandelstransparenz gemäß Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 für Rechtsträger im Hinblick auf Geschäfte, die außerhalb eines Handelsplatzes abgeschlossen werden.
(4) Betreiber von Handelsplätzen und Rechtsträger, die von der Möglichkeit zur verzögerten Nachhandelstransparenz gemäß Abs. 1 bis 3 Gebrauch machen, haben die Marktteilnehmer und das anlagesuchende Publikum über die Regelungen für eine spätere Veröffentlichung auf geeignete Art, jedenfalls auf ihrer Internetseite zu informieren.
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