(1) Die Wahlkartenanträge gemäß § 54 Abs. 1 und 2 sind im elektronischen Wahladministrationssystem zu verarbeiten und die Wahlkartenanträge nach Vorliegen des berichtigten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV) von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft auf das Vorliegen der Wahlberechtigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zu überprüfen und um folgende Daten der oder des Wahlberechtigten aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV zu ergänzen:
1. das Identifikationsmerkmal (ID) und
2. alle Wahlberechtigungen.
(2) Nach Überprüfung des Vorliegens der Wahlberechtigungen ist bei schriftlich oder elektronisch gestellten Anträgen, mit Ausnahme der Glaubhaftmachung der Identität durch die Verwendung der Bürgerkarte, einschließlich jener mittels Mobiltelefon (Handy-Signatur), ein E-Mail, welches die Beantragung der Wahlkarte bestätigt, an die von der Bildungseinrichtung bzw. den Bildungseinrichtungen gemäß § 16 übermittelten E-Mail-Adressen der Antragstellerin oder des Antragstellers und an die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bei der Beantragung der Wahlkarte angegebene E-Mail-Adresse zu senden.
Rückverweise
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 56 Vorbereitung Versand/Abholung der Wahlkarten durch die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen-und Hochschülerschaft
…1) Der um die Daten gemäß § 55 Abs. 1 der oder des Wahlberechtigten ergänzte Wahlkartenantrag ist im elektronischen Wahladministrationssystem zu verarbeiten. (2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Unterkommission) hat…