(1) Eine Beantragung einer Wahlkarte gemäß § 52 (Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte) hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten:
1. Familienname und Vorname,
2. Geburtsdatum,
3. Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen,
4. bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen,
5. Angabe der Art der Zustellung: entweder persönliche Abholung bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder postalische Zustellung unter Angabe der Zustelladresse,
6. Identitätsnachweis,
7. E-Mail-Adresse.
(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat eine Wahlkarte auf Grund eines Antrages auf Ausstellung einer Wahlkarte nur dann auszustellen, wenn die übermittelten personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen gemäß Abs. 1 der Antragstellerin oder des Antragstellers vollständig und leserlich sind.
Rückverweise
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 53 Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte
(1) Eine Beantragung einer Wahlkarte gemäß § 52 (Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte) hat folgenden Mindestinhalt zu enthalten: 1. Familienname und Vorname, 2. Geburtsdatum, 3. Sozialversicherungsnummer oder Ersatzkennzeichen, 4. bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen, 5. Angabe de…
§ 54 Erfassung des Wahlkartenantrages im elektronischen Wahladministrationssystem
…1) Sind die Angaben gemäß § 53 der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vollständig übermittelt worden, wird bei einer elektronischen Beantragung nach vollständiger Befüllung der Felder im „E-Formular“…
§ 52 Beantragung einer Wahlkarte
…Wahltag bis eine Woche vor dem ersten Wahltag bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gemäß § 44 Abs. 2 HSG 2014, unter Glaubhaftmachung der Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers, wie folgt beantragt werden: 1. schriftlich, mittels Briefsendung oder 2. persönlich, bei der Wahlkommission der Österreichischen…
§ 4 Zuständigkeiten der Wahlkommissionen
…Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 Abs. 1 HSG 2014 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß § 53 HSG 2014, 16. die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62 HSG 2014, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden, 17. die Verwaltung der Zugänge…