§ 45 Wahlkuverts
In Kraft seit 28. März 2019
Up-to-date
(1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, wobei die Bezeichnung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bzw. der Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, auf die Wahlkuverts gedruckt werden kann.
(2) Bei der Briefwahl dürfen Wahlkuverts mit Bezeichnungen der zu wählenden Organe verwendet werden (§ 56).
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