(1) Die Wahl ist barrierefrei zu ermöglichen.
(2) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat geeignete Wahllokale sowie je einen Computer mit Internetzugang und Drucker gemäß § 14 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 HSG 2014 pro Wahlkommission oder Unterwahlkommission sowie je mindestens einen Computer mit Internetzugang pro Unterkommission für die Durchführung der Wahlhandlung an der jeweiligen Bildungseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Der Computer und der Internetzugang haben mit geeigneten Hardware- und Softwaresystemen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit (zB Anti-Virus-Programm, Firewall) ausgestattet zu sein.
(3) Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände des Wahllokales, wie die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit entsprechender Einrichtung, sind von der Wahlkommission oder Unterwahlkommission an der jeweiligen Bildungseinrichtung bereitzustellen.
(4) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlkommission oder Unterwahlkommission und deren Unterkommissionen nur deren Hilfsorgane, die Beobachterinnen und Beobachter, die Wählerinnen und Wähler zur Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Personen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wählerinnen und Wähler das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.
(5) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann die Wahlkommission oder die Unterwahlkommission oder die Unterkommission verfügen, dass die Wählerinnen und Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
Rückverweise
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 37 Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung
…sich die Mitglieder der Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist und die zur Verfügung gestellte Ausstattung gemäß § 35 Abs. 2 funktionsfähig ist. (4) Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln…