(1) Die Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren und auf der Website zu veröffentlichen.
(2) Bei der Festlegung der Wahlzeiten ist derart vorzugehen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wählerinnen und Wähler möglich ist. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit weniger als 2 000 Wahlberechtigten müssen an jedem Wahltag mindestens sechs Stunden, an den drei Wahltagen insgesamt mindestens 18 Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Bei Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit 2 000 oder mehr Wahlberechtigten müssen an jedem Wahltag mindestens sechs Stunden, an den drei Wahltagen insgesamt mindestens 24 Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Am letzten Wahltag müssen die Wahlhandlungen um spätestens 17.00 Uhr beendet werden.
(3) An Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, müssen an jedem Wahltag mindestens zwei Stunden, an den drei Wahltagen insgesamt mindestens zwölf Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Am letzten Wahltag müssen die Wahlhandlungen um spätestens 17.00 Uhr beendet werden.
(4) Die Wahlkommissionen oder Unterwahlkommissionen an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 5 HSG 2014, an denen berufsbegleitende Studien oder duale Studiengänge eingerichtet sind, sind berechtigt, den ersten und/oder den zweiten Wahltag auf Freitag bzw. Samstag der der Wahl vorangehenden Woche vorzuziehen. Wurde ein solcher Beschluss gefasst, ist dieser bis spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag an die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln. Im HSG 2014 und in dieser Verordnung festgelegte Fristen, die sich nach den Wahltagen richten, bleiben davon unberührt.
Rückverweise
Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2025
§ 2 Fristen und Zeitpunkte
…Verlautbarung der zugelassenen Kandidaturen (§ 32 Abs. 3 HSWO 2014) – letzter Zeitpunkt für die Verlautbarung der Wahlzeiten und Wahllokale (§ 33 Abs. 1 HSWO 2014) 6. Mai 2025 (eine Woche vor dem ersten Wahltag) – Ende der Frist zur Beantragung einer Wahlkarte (§ 52 Abs. 1 HSWO…
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 50 Besondere Umstände
…Unterbrechung und Verschiebung auch durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erfolgen. Hierbei sind die Zeiten gemäß § 33 zu beachten. (2) Jede Verschiebung ist unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen. (3) Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit…