(1) Eine wahlwerbende Gruppe oder eine Kandidatin oder ein Kandidat kann den Wahlvorschlag oder die Kandidatur durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss bei Wahlvorschlägen längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag und bei Kandidaturen längstens drei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein und von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe und zumindest von der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, bzw. von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterschrieben sein.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre Kandidatur verzichtet haben.
(3) Eine Kandidatur gilt als zurückgezogen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat längstens drei Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre oder seine Kandidatur verzichtet.
Rückverweise
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 31 Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen
… 1 bis 3, sowie Kandidaturen, die den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 bis 4 nicht entsprechen, und zurückgezogene Wahlvorschläge (§ 30) sind ungültig. (2) Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen ist das Datum und die Uhrzeit des Einlangens der Briefsendung bei der Wahlkommission bzw. bei…
Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2025
§ 2 Fristen und Zeitpunkte
…die Vorlage der Verbesserungen von Wahlvorschlägen (§ 29 Abs. 3 HSWO 2014) – letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Wahlvorschlägen (§ 30 Abs. 1 HSWO 2014) – letzter Zeitpunkt für die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen bei Wahlvorschlägen (§ 27 Abs. 7 HSWO 2014) – letzter Zeitpunkt für die Herstellung…