(1) In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Abgabe der Zustimmungserklärung kann auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Art. 3 Z 12 eIDAS-VO versehenem Formular nach dem Muster der Anlagen 2a bzw. 3a erfolgen. Die Zustimmungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 32 Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
…Verfügung gestellt. (3) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß § 23, § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen…
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