(1) Weisen mehrere Wahlvorschläge für ein Organ dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen auf, so hat die zuständige Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, binnen drei Tagen, längstens aber bis vier Wochen vor dem ersten Wahltag, das Einvernehmen über die unterscheidenden Bezeichnungen herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die zuständige Wahlkommission unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge festzusetzen.
(2) Wahlwerbende Gruppen, die bisher im betreffenden Organ vertreten waren, sind jedenfalls berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung beizubehalten.
(3) Die Verwendung von Bezeichnungen von Organen des HSG 2014 als Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe ist nicht zulässig.
Rückverweise
Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2025
§ 2 Fristen und Zeitpunkte
…Wahlvorschlägen (§ 27 Abs. 7 HSWO 2014) – letzter Zeitpunkt für die Herstellung des Einvernehmens über unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge (§ 23 Abs. 1 HSWO 2014) 17. April 2025 (vier Wochen vor dem letzten Wahltag) – Ende der Einreichungsfrist für Kandidaturen (§ 28 Abs. 1 HSWO 2014…
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 32 Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
…jeweiligen Hochschulvertretung der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung gestellt. (3) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß § 23, § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten…