Die bzw. der Vorsitzende der Wahlkommission oder Unterwahlkommission hat längstens am Tag vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung unter Verwendung des elektronischen Wahladministrationssystems Wählerinnen- oder Wählerverzeichnisse in ausreichender Stückzahl in Papierform herzustellen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Sind Unterkommissionen eingerichtet, hat die oder der Vorsitzende aus dem Wählerinnen- oder Wählerverzeichnis HV Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen herzustellen oder zur Verfügung zu stellen (Wählerinnen- und Wählerverzeichnis UK). Die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse UK sind der jeweiligen Unterkommission vor dem erstmaligen Beginn der Wahlhandlung zu übergeben oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
Wahltage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2025
§ 2 Fristen und Zeitpunkte
…bzw. bei vorgezogenen Wahltagen: 8. Mai 2025 oder 9. Mai 2025 letzter Zeitpunkt für die Herstellung der papierbasierten Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse (§ 21 HSWO 2014) 13. Mai 2025 erster Wahltag 13. Mai 2025 bzw. bei vorgezogenen Wahltagen: 8. Mai 2025 oder 9. Mai 2025 letzter Zeitpunkt…