(1) Das vorläufige Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthält alle Wahlberechtigten für die Wahl der Bundesvertretung (vorläufiges Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV).
(2) Aus diesem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV sind sodann die vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse HV zu erstellen. Dies erfolgt, indem aus dem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV alle Wahlberechtigten für die jeweilige Hochschulvertretung in einem vorläufigen Wählerinnen- und Wählerverzeichnis HV zusammengefasst werden.
(3) Für die Wahlen der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an den jeweiligen Bildungseinrichtungen ist jeweils derjenige Teil des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses BV zu verwenden, der jene Wahlberechtigten enthält, die vor der zuständigen Wahlkommission oder Unterwahlkommission oder Unterkommission wahlberechtigt sind.
(4) Das Wählerinnen- und Wählerverzeichnis hat insbesondere folgende Spalten mit personenbezogenen Daten (Art. 4 Nr. 1 DSGVO) und sonstigen Informationen der Wahlberechtigten zu enthalten:
1. fortlaufende Nummer im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis BV (ID),
2. Familienname,
3. Vorname,
4. Geburtsdatum,
5. bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
6. Wahlberechtigungen (Bundesvertretung, Hochschulvertretung(en), Studienvertretung(en)),
7. leere Spalte zum Eintrag der fortlaufenden Nummer des elektronischen Abstimmungsverzeichnisses.
Rückverweise
HSWO 2014 · Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014
§ 39 Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung
…mittels eines amtlichen Lichtbildausweises (zB Personalausweis, Reisepass, Führerschein) nachzuweisen. (2) Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses gemäß § 18 Abs. 3 und des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses zu erfolgen.…
§ 4 Zuständigkeiten der Wahlkommissionen
…des individuellen Studiums liegt, wobei der Antrag spätestens vier Monate vor dem ersten Wahltag zu stellen ist (§ 47 Abs. 4 HSG 2014), 5. die Erstellung (§ 18 Abs. 2) und die Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses HV (§ 19 Abs. 2 Z 2) und die Erstellung der Wählerinnen…