BundesrechtVerordnungenHandelsstatistikverordnung 2022

Handelsstatistikverordnung 2022

HStatV 2022
In Kraft seit 18. Januar 2022
Up-to-date

§ 1

Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung wird mit je 1,1 Millionen Euro pro Jahr festgesetzt.

§ 2

Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter zwölf Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.

§ 3

Für die handelsstatistische Anmeldung für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten ist beim Eingang das Ursprungsland zu erfragen. Ist dieses dem bzw. der Anmeldepflichtigen nicht bekannt, so ist das Versendungsland anzugeben.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten

1. die Handelsstatistikverordnung 2009 – HStatVO 2009, BGBl. II Nr. 306/2009, und

2. die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Erhebungsmerkmale bei der handelsstatistischen Anmeldung, BGBl. Nr. 181/1995, außer Kraft.