§ 18 Allgemeine Grundsätze der Jahresabschlusserstellung
In Kraft seit 26. Juni 2025
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HS-WV
Gliederung
4. Abschnitt Erstellung des Jahresabschlusses
§ 18 Allgemeine Grundsätze der Jahresabschlusserstellung
Die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere die Bestimmungen des dritten Buchs des UGB (§§ 189ff UGB) sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses sinngemäß einzuhalten. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.
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