§ 2 Begriffsbestimmungen
In Kraft seit 01. Juli 2017
Up-to-date
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Bildungseinrichtungen: alle Bildungseinrichtungen gemäß § 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung;
2. Studierende: alle Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und 2 HSG 2014 an der jeweiligen Bildungseinrichtung;
3. Vertretungen von Studierenden: Vertretungen von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist.
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