§ 8 Beschäftigungsausmaß sowie Fälligkeit und Auszahlung des Entgelts
In Kraft seit 01. Januar 2017
Up-to-date
(1) Das Entgelt gebührt für Vollzeitbeschäftigung, bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden gemäß § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (AZG), BGBl. Nr. 461/1969. Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt das Entgelt in dem, dem Beschäftigungsausmaß entsprechenden, Anteil.
(2) Der Anspruch auf das monatliche Entgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantritts. Das Entgelt ist für den Kalendermonat zu berechnen und zum Monatsletzten, sofern dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag, für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen.
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