(1) Stellen, die für die Dauer von mehr als drei Monaten zu besetzen sind, sind öffentlich, insbesondere auf der Homepage der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für die Dauer von mindestens zwei Wochen auszuschreiben.
(2) Jede Stellenausschreibung hat insbesondere
1. die Art der ausgeschriebenen Stelle (Aufgabenbeschreibung),
2. die erforderliche Qualifikation der Bewerberin oder des Bewerbers,
3. den Dienstbeginn und den Dienstort sowie eine allfällige Befristung,
4. den Ort der Einbringung der Bewerbung, sowie Angaben zum Mindestentgelt betragsmäßig, unter Anführung der entsprechenden Zeiteinheit (Stunde, Woche oder Monat), ohne anteilige Sonderzahlungen,
zu enthalten.
(3) Diese öffentliche Ausschreibungspflicht gilt auch für Stellen mit geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBI. Nr. 189/1955.
(4) Die Dienstgeberin hat jede Ausschreibung nachvollziehbar zu dokumentieren. Insbesondere sind die auf die ausgeschriebene Stelle bezogenen Bewerbungen samt Beilagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
Rückverweise
HS-DVV · Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung
§ 10 Überleitungsbestimmung
…einer Dienstnehmerin oder einem Dienstnehmer einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein neues Dienstverhältnis nach den Bestimmungen dieser Verordnung begründet werden, entfällt die Ausschreibungspflicht gemäß § 4. Dabei ist § 7 auch im Fall eines Wechsels zwischen den Verwendungsbildern nach § 7 Abs. 2 anzuwenden.…