(1) Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft: die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
2. Dienstverhältnis: ein Arbeitsverhältnis zu einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
3. Dienstgeberin: eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
4. Dienstvertrag: die Vereinbarung eines Dienstverhältnisses mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
5. Dienstnehmerin oder Dienstnehmer: Person, mit der ein Dienstverhältnis mit einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft abgeschlossen wird.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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